Datenschutzerklärung zu Artikel 13 und 14 DSGVO (Daten werden direkt bzw. nicht dire k t bei der betroffenen Person erhoben)
Einleitung
Der Gemeinde Forchach ist der Schutz personenbezogener Daten ein wichtiges Anliegen. Datenschutz ist ein Grundrecht, das in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und in § 1 DSG verankert ist.
Die Vorschriften, die regeln, was bei der Verarbeitung personenbezogener Daten einzuhalten ist, insbesondere die EU Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), welche seit 25. Mai 2018 in der Europäischen Union zwingend anzuwenden ist, bezwecken einen möglichst freien Datenverkehr mit einem hohen Datenschutzniveau für die Verarbeitung personenbezogener Daten zu vereinbaren. Beides ist wichtig, wobei der freie Datenverkehr nie zu Lasten des Grundrechts auf Datenschutz gehen darf.
Die DSGVO ist eine Verordnung der Europäischen Union und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedsstaat, also auch in Österreich. Die DSGVO enthält Vorschriften über die Verarbeitung von personenbezogenen Daten, wie z.B. die Grundsätze für die Verarbeitung, die Rechte der betroffenen Person sowie die Pflichten der Verantwortlichen und der Auftragsverarbeiter.
Personenbezogene Daten sind alle Informationen, die eine natürliche Person identifizieren oder identifizierbar machen. Identifizierbar wird eine Person insbesondere mittels Zuordnung zu einem Namen, Bilddaten, Bankverbindung, Geburtsdatum Adressdaten, ZMR-Zahl (Nummer mit welcher eine Person im Zentralen Melderegister von Österreich erfasst ist) oder Sozialversicherungsnummer. Diese Person nennt man sodann „betroffene Person“.
Die Datenschutzgrundverordnung kennt daneben noch besondere Kategorien von personenbezogenen Daten („sensible Daten“ z.B. Gesundheitsdaten) sowie personenbezogene Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten. Beide Kategorien werden in der DSGVO geregelt und die Mitarbeiter der Gemeinde sind im Umgang mit dieser Datenkategorien besonders geschult.
Die personenbezogenen Daten können bei der betroffenen Person selbst erhoben werden (Art. 13 DSGVO) oder aus der Quelle eines Dritten (Art. 14 DSGVO) z.B.: vom Finanzamt, von der Bezirkshauptmannschaft, Amt der Tiroler Landesregierung, Bundesministerien (ZMR, Vereinsregister), Firmenbuch, etc.
Ein wichtiger Grundsatz der DSGVO ist jener der Transparenz. Gemäß diesem Grundsatz werden Sie hiermit über die Verarbeitung ihrer Daten aufgeklärt. Naturgemäß verarbeitet die Gemeinde im Sinne der Bürger eine Vielzahl von personenbezogene Daten. Nachstehende Erläuterungen erheben daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit, sollen jedoch einen verständlichen Überblick über die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten geben.
Eine Gemeinde erledigt eine Vielzahl an Aufgaben für und mit den Bürgern. Man kann die Aufgaben in 4 Untergruppen unterteilen:
- Hoheitsverwaltung: Die Gemeinde tritt hier als Trägerin von Hoheitsrechten auf und vollzieht als Behörde/ Amt/ Organ die geltenden Rechtsvorschriften (Verfahrensgesetze wie z.B.: Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz oder Materiengesetze wie z.B. die Tiroler Bauordnung) und erlässt im Rahmen ihrer Befugnisse Bescheide (z.B. Baubescheide) oder Verordnungen (z.B. Lärmschutzverordnung). Zur Abwicklung der Verfahren ist es notwendig die dafür erforderlichen personenbezogenen Daten bereit zu stellen (Art. 13 DSGVO) bzw. führt die Behörde selbstständig hierzu Erhebungen durch (Art. 14 DSGVO).
- Privatwirtschaftsverwaltung: Hier handelt die Gemeinde nicht als Behörde, sondern wie eine Privatperson oder ein privates Unternehmen (im Rahmen von Kauf-, Liefer-, Werk-, Miet-, Dienstleistungs- usw. Verträge). Die Verarbeitung von Daten erfolgt hier nur soweit es zur Abwicklung des jeweiligen Rechtsgeschäfts erforderlich ist.
- Bürgerservice: Hierunter fallen allgemeine Auskunftsersuchen, Anfragen und Beschwerden, Informationen zu oder Bereitstellungen von Förderungen, Anlaufstelle und Vernetzungspunkt von Ortsvereinen und anderen örtlichen Einrichtungen. Die Bereitstellung von dafür notwendigen Daten erfolgt seitens des Bürgers stets freiwillig und nur soweit es für die Serviceleistung erforderlich ist.
- Bewerbungsverfahren: Die Gemeinde handelt hier als Arbeitgeber: führt Bewerbungsverfahren durch und besetzt Stellen für sämtliche Einrichtungen (Gemeindeamt, von Gemeinde getragene Heime, Bauhof, Kindergarten, etc.) im Rahmen der gesetzlichen Grundlagen z.B. Gleichbehandlungsgesetz (GlBG), Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) jedoch auch Gemeinde – Vertragsbedienstetengesetz (G-VBG)
Zu beachten ist, dass die Gemeinde im Rahmen des Bürgerservices aber auch der Amtshilfe eine Vielzahl von Formularen bereitstellt, für deren Inhalt sie nicht selbst verantwortlich ist und auch nicht als „Verantwortlicher“ im Sinne der DSGVO gilt. Die jeweils hierfür vorgesehene Datenschutzerklärung finden Sie auf der Seite der Einrichtung (z.B. Amt der Tiroler Landesregierung, Finanzamt, Bezirkshauptmannschaft, Pensionsversicherungsanstalt, etc.), welche die Formulare erstellt hat bzw. beim Formular direkt.
Die gegenständliche Datenschutzerklärung betrifft nur Verarbeitungen die von der Gemeinde als Verantwortliche im Sinne der DSGVO durchgeführt werden.
- Verantwortliche der Datenverarbeitung ist:
die Gemeinde Forchach - Datenschutzbeauftragter und Kontaktdaten
Name: Mag. Nils Rauch GemNova Dienstleistungs GmbH, Adamgasse 7a, 6020 Innsbruck, Telefon: +43 (0)50 / 4711, E-Mail: datenschutz@gemnova.at - Die Verarbeitung erfolgt zu folgendem Zweck
Die Aufgabenerfüllung der Gemeinde erfolgt immer auf Grundlage geltenden Rechts, also auf nationalen Gesetzen und Verordnungen sowie auf unmittelbar anwendbaren Bestimmungen der Europäischen Union. Die Gemeinde verarbeitet personenbezogene Daten im Rahmen und zum Zweck der Erfüllung der jeweilig angeführten Rechtsgrundlagen. Dabei gilt der verfassungsrechtliche Grundsatz der „Einheitsgemeinde“, was bedeutet, dass jede Gemeinde unabhängig von ihrer Größe grundsätzlich die selben Aufgaben hat.Diese Aufgaben (und damit hier die Zwecke der Datenverarbeitung) werden im Folgenden im in Österreich weit verbreiteten und von vielen Gemeinden genutzten einheitlichen „Aktenplan“ für Gemeinden gelistet. Dabei ist noch darauf hinzuweisen, dass in unserer Gemeinde, der Größe entsprechend, manche der gelisteten Aufgaben/Zwecke nur sehr reduziert bis gar nicht ausgeübt werden, oder in Kooperation mit anderen Gemeinden durch Gemeindeverbände oder ähnliches umgesetzt werden.der Vertretungskörper und die Allgemeine Verwaltung
Vertretungskörper, Verfassung und Verwaltung, Hauptverwaltung, Besondere, Verwaltungszweige der Hauptverwaltung, Bauverwaltung, Bezirksverwaltung, Sonstige Maßnahmen, Verfügungsmittel, Pensionen (soweit nicht aufgeteilt), Personalbetreuung
die Öffentliche Ordnung und Sicherheit
Öffentliche Ordnung, Sicherheitspolizei, Feuerwehrwesen, Katastrophendienst, Landesverteidigung
der Unterricht, die Erziehung sowie Sport und Wissenschaft
Allgemeinbildender Unterricht, Berufsbildender Unterricht, Förderung des Unterrichts, Vorschulische Erziehung, Außerschulische Jugenderziehung, Sport und außerschulische Leibeserziehung, Erwachsenenbildung, Forschung und WissenschaftKunst, Kultur und Kultus
Bildende Künste, Musik und darstellende Kunst, Schrifttum und Sprache, Museen und sonstige Sammlungen, Sonstige Kunstpflege, Heimatpflege, Rundfunk, Presse und Film, Sonstige Kulturpflege, Kultus
die Soziale Wohlfahrt und die Wohnbauförderung
Allgemeine öffentliche Wohlfahrt, Freie Wohlfahrt, Jugendwohlfahrt, Behebung von Notständen, Sozialpolitische Maßnahmen, Familienpolitische Maßnahmen, Wohnbauförderung
die Gesundheit
Gesundheitsdienst, Umweltschutz, Rettungs- und Warndienste, Ausbildung im Gesundheitsdienst, Eigene Krankenanstalten, Krankenanstalten anderer Rechtsträger, Heilvorkommen und Kurorte, Veterinärmedizin, Gesundheit, Sonstiges
der Straßen- und Wasserbau sowie Verkehr
Gesonderte Verwaltung, Straßenbau, Brücken, Allgemeiner Wasserbau, Schutzwasserbau, Straßenverkehr, Schienenverkehr, Schiffsverkehr, Luftverkehr, Post- und Telekommunikationsdienste, Verkehr, Sonstiges
die Wirtschaftsförderung
Grundlagenverbesserungen in der Land- und Forstwirtschaft, Sonstige Förderung der Land- und Forstwirtschaft, Förderung der Energiewirtschaft, Förderung des Fremdenverkehrs (auch: Tourismus), Förderung von Handel, Gewerbe und Industrie
diverse Dienstleistungen
Öffentliche Einrichtungen, Betriebsähnliche Einrichtungen und Betriebe, Liegenschaften, Wohn- und Geschäftsgebäude, Betriebe mit marktbestimmter Tätigkeit (z.B. Wasser, Kanal oder Miete etc), Land- und forstwirtschaftliche Betriebe der Gemeinde, Wirtschaftliche Unternehmungen
die Finanzwirtschaft
Kapitalvermögen und Stiftungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit, Öffentliche Abgaben, Umlagen, Finanzzuweisungen, und Zuschüsse, Nicht aufteilbare Schulden, Haftungen (soweit nicht aufteilbar), Verstärkungsmittel, Haushaltsausgleich, Jahresergebnis, Übergabe und Übernahme des Jahresergebnisses, Abwicklung der Vorjahre - Rechtsgrundlage für personenbezogene Daten (Erlaubnis der Datenverarbeitung) sind
Wahrnehmung von gesetzlich übertragenen Aufgaben
Dort wo die Gemeinde die gesetzlichen Aufgaben vollzieht und die Verarbeitung von personenbezogenen Daten für die Erfüllung dieser Aufgaben erforderlich ist, erfolgt diese auf Grundlage der Wahrnehmung von Aufgaben im öffentlichen Interesse oder der Ausübung öffentlicher Gewalt im Sinne des Artikel 6 Absatz 1 lit. e DSGVO und § 38 DSG insbesondere betrifft das folgende Bereiche:
– Bestellung der Gemeindeorgane, innere Organisation,
– Örtliche Baupolizei, Feuerpolizei, Raumplanung
– Örtliche Sicherheits- und Veranstaltungspolizei,
– u.v.m.Rechtliche Verpflichtungen
Die Gemeinde hat auch auf Grund von (unionsrechtlichen und nationalen) Rechtsvorschriften personenbezogene Daten zu verarbeiten z.B. im Rahmen ihrer gesetzliche Dokumentations- und Aufbewahrungspflichten, Durchführung von Vergabeverfahren, Einhaltung von arbeits-, sozial und steuerrechtlichen Vorschriften oder bei Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben von (gemeindebetriebenen) Heimen im Rahmen ihrer Betreuungstätigkeiten. Diese Verarbeitungen erfolgen auf Grundlage der Erfüllung einer rechtlichen Vorschrift im Sinne des Artikel 6 Absatz 1 lit. c DSGVO.
Vertragserfüllungen
Wenn eine Verarbeitung von personenbezogenen Daten für den Abschluss von Verträgen erforderlich ist, wie z.B. bei Verträgen mit LieferantInnen und DienstleisterInnen, bei Arbeitsverträgen, Abschluss von allfälligen Heimverträgen, Werkverträge oder Liegenschaftsgeschäften erfolgt diese auf Grundlage der Vertragserfüllung bzw. der Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen im Sinne des Artikel 6 Absatz 1 lit. b DSGVO.Schutz lebenswichtiger Interessen
Die Gemeinde kann im Fall von Natur- oder von Menschen verursachten Katastrophen, im humanitären Notfall oder zur Überwachung von Epidemien und deren Ausbreitung personenbezogene Daten verarbeiten. Grundlage ist der Schutz lebenswichtiger Interessen gemäß Artikel 6 Absatz 1 lit. d DSGVO.Zur Wahrnehmung berechtigter Interessen erforderlich (Interessensabwägung)
Im Bereich der Hoheitsverwaltung ist eine Interessensabwägung nicht zulässig.
Wenn jedoch die Gemeinde als Träger der Privatwirtschaftsverwaltung auftritt, kann auch die Gemeinde unter Einhaltung der gesetzlichen Voraussetzungen auf diese Rechtsgrundlage zurückgreifen. Dabei hat immer eine Abwägung zwischen den Interessen der Gemeinde bezüglich der Verarbeitung der Daten und den schutzwürdigen Interessen des Betroffenen zu erfolgen. Wichtiger Anwendungsbereich ist der Bereich des Bürgerservices z.B. zur Erfassung von Vor- und Zuname zur Gewährung von Gutscheinen bzw. Zuschüssen der Gemeinde an Bürger zur Vermeidung von Doppelförderung. Die Interessenabwägung als Rechtsgrundlage findet sich in Artikel 6 Absatz 1 lit. f DSGVO wieder.Einwilligungen
Darüber hinaus verarbeitet die Gemeinde in bestimmten Fällen personenbezogene Daten auf Grundlage der Einwilligung der betroffenen Person im Sinne des Artikels 6 Absatz 1 lit. a DSGVO, wie z.B. der Registrierung für Newsletter, bei Anfragen oder der Anmeldung zu Veranstaltungen, Ausfüllen eines Formulars im Rahmen des Bürgerservice sowie Einwilligung zur Evidenzhaltung von Bewerberdaten über die gesetzlichen Aufbewahrungsfristen hinaus. Die Einwilligung muss nicht immer schriftlich, sondern kann auch mündlich erteilt werden, sofern sie freiwillig und bestimmt für einen konkreten Fall erfolgt.
Umfang und Inhalt der Verarbeitung ergeben sich dabei immer aus der jeweiligen Einwilligung. In diesen Fällen besteht keine Verpflichtung für die Bereitstellung der personenbezogenen Daten und es besteht selbstverständlich das Recht die Einwilligung jederzeit zu widerrufen. Durch den Widerruf wird aber die Rechtmäßigkeit der bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung nicht berührt. Zudem kann die Gemeinde bei einem Widerruf das Anliegen des Betroffenen nicht weiter bearbeiten.Rechtsgrundlagen für personenbezogener Daten besonderer Kategorien („sensible Daten“ z.B.: Gesundheitsdaten, Daten über die politische Orientierung bzw. Gewerkschaftszugehörigkeit) sind in Artikel 9 Abs. 2 zu finden und insbesondere:
– Ausdrückliche Einwilligung gemäß lit a
– Grundlage im Bereich Arbeits- und Sozialrecht lit b
– Schutz lebenswichtiger Interessen gem. lit c
– Wenn die betroffene Person die Daten selbst offensichtlich öffentlich gemacht hat lit e
– Wenn die Rechtsgrundlage die Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen ist lit f
– Grundlage im Bereich Gesundheitsvorsorge oder Arbeitsmedizin sowie Versorgung im Gesundheits- oder Sozialbereich lit h
– Gründe des öffentlichen Interesses im Bereich der öffentlichen Gesundheit lit iRechtsgrundlagen für personenbezogene Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten besonderer Kategorien sind in Artikel 10 zu finden.
- Potentielle Empfänger (Empfängerkategorien):
Wir geben personenbezogene Daten grundsätzlich nur dann weiter, wenn die Weitergabe bestimmter Daten gesetzlich vorgesehen ist oder Sie der Weitergabe zugestimmt haben.Potentielle Empfänger im Bereich der Hoheitsverwaltung:
Im hoheitlichen Bereich können einerseits das Landesverwaltungsgericht und die Gerichtshöfe öffentlichen Rechts (Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof) sowie die Bezirksverwaltungsbehörde bzw. etwaige Aufsichtsbehörden (z.B. Land), Empfänger sein und anderseits Vollstreckungsbehörden/Organe, wenn eine zwangsweise Durchsetzung von hoheitlichen Entscheidungen der Gemeinde erforderlich wird.Potentielle Empfänger im Bereich der Privatwirtschaftsverwaltung:
Folgende Einrichtungen bzw. Personen können als Empfänger von personenbezogene Daten im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung auftreten: Beteiligte von Rechtsgeschäften, Inkassobüros, Rechtsanwälte, Steuerberater, Lohnverrechner, Schlichtungsstellen, Zivilgerichte, andere Behörden (z.B. Grundverkehrsbehörde) oder Gemeinden, Arbeitsmarktservice, Sozialversicherungsträger, Gebietskrankenkassen, Arbeitsinspektorat, Statistik Austria, Banken zur Abwicklung des Zahlungsverkehrs, Adressaten gesetzlich vorgesehener Berichte, Organe der Haushaltsführung, Prüforgane (Rechnungshof, Bezirksverwaltungsbehörde, Finanzämter, Gerichte, Förderstellen der Länder, des Bundes sowie der EU) sowie Aufsichtsbehörden.Potentielle Empfänger im Bereich Bürgerservice:
BH (Passbehörde, oder Mindestsicherungsantrag [hier auch Land] gesetzlich vorgegeben), bei der Unterstützung mit der Einbringung von anderen Anbringen/Anträgen (z.B. Förderungen) die jeweils zuständige Behörde/Einrichtung (hier ist in der Regel die Einwilligung die rechtliche Grundlage zur Übermittlung); bei der gemeindeinternen Bearbeitung von sonstigen Anfragen, Beschwerden uä, erfolgt in der Regel keine Weitergabe.Die Gemeinde kann sich bei der Verarbeitung von Daten auch externer Dienstleister bedienen. Diese externen Dienstleister (Auftragsverarbeiter) sind gesetzlich und von der Gemeinde rechtsgeschäftlich zur Einhaltung des Datenschutzes ihrerseits verpflichtet. Beispiele für Auftragsverarbeiter sind z.B. Cloud- und Serveranbieter, Unternehmen, welche Newsletter versenden.Die Arbeit der Gemeinde als Gebietskörperschaft unterliegt schon grundsätzlich einem Transparenzgebot das insbesondere in der Öffentlichkeit der Gemeinderatssitzung und der Veröffentlichung der Gemeinderatsprotokolle zum Ausdruck kommt. Deshalb können auch aus jedem der oben genannten Bereiche, Daten, die Gegenstand der Tagesordnung des Gemeinderates sind, der Öffentlichkeit bekannt gemacht werden (z.B. Genehmigung von Verträgen, Vergabe von Gemeindewohnungen, Gewährung von Zuschüssen etc.)Potentielle Empfänger im Drittland:
Es ist nicht vorgesehen, dass die Daten an ein Drittland übermittelt werden. Sollte sich dies ändern, wird der Betroffene darüber informiert bzw. die derzeit vorliegende Datenschutzerklärung diesbezüglich korrigiert.Profiling:
Es ist nicht vorgesehen, dass die Gemeinde ausschließlich auf automatisierter Verarbeitung basierende Entscheidungen trifft (ohne menschliches Zutun), die für den Betroffenen verbindliche Rechtsfolgen nach sich ziehen. - Dauer der Speicherung bzw. Kriterien für die Festlegung der Dauer:
Die Gemeinde speichert personenbezogene Daten grundsätzlich solange, wie dies für die Erfüllung der jeweiligen Verarbeitungszwecke erforderlich ist bzw. bis zum Widerruf einer Einwilligung. Der Verarbeitungszweck umfasst auch eine Zweckmäßige Aufbewahrung.
Die Fristen für die Aufbewahrung bzw. Löschung ergeben sich teils aus den jeweiligen Rechtsvorschriften, soweit keine Fristen im Gesetz angeordnet sind, legt die Gemeinde solche eigenverantwortlich und zweckmäßig fest.
Beispiele für gesetzliche Aufbewahrungsfristen sind § 16a Abs. 10 Meldegesetz, § 6 Tiroler Heimgesetz oder § 46 Abs. 11 Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetz, in welchen explizite Fristen bzw. Löschmechanismen angeführt werden.
Im Bereich der Privatwirtschaftsverwaltung sind vor allem zivilrechtlichen Verjährungsfristen bei der Festlegung der Aufbewahrungsdauer relevant. - Die Bürger haben gemäß Art. 12 bis 22 DSGVO umfassende Rechte, insbesondere auf Auskunft seitens des Verantwortlichen über die betreffenden personenbezogenen Daten sowie auf Berichtigung, Löschung, Datenübertragung, Einschränkung der Verarbeitung sowie ein jederzeitiges Widerspruchsrechts gegen die Verarbeitung.
Die Rechte ergeben sich aus der Datenschutz-Grundverordnung.
Eine Beschwerde an die Datenschutzbehörde ist möglich. - Mandatar-Infoportal
Die Gemeinde verwendet ein Mandatar-Infoportal, das als Informationsquelle für die Gremienmitglieder dient. Es handelt sich hier um einen geschlossenen Bereich, eine Anmeldung ist erforderlich. Die Zugriffsrechte richten sich nach der Gremienzugehörigkeit, welche von der Gemeindeadministration vergeben werden. Im Mandatar-Infoportal werden Cookies verwendet. Die wichtigste im Cookie verwaltete Information ist die Anmeldung des Gremienmitglieds. Ohne diese Informationen kann das Mandatar-Infoportal nicht verwendet werden. Außerdem wird das Datum der letzten Anmeldung, der Anmeldename und die Mandanten-Auswahl des Gremienmitglieds gespeichert. Das Mandatar-Infoportal speichert in Cookies aber keine sonstigen Informationen über das Anwenderverhalten (z.B. welches Dokument wird abgerufen) oder zur Informationsweitergabe an Dritte. Die Zustimmung bzw. Ablehnung im Zuge der Cookie-Behandlung wird in einem separaten Cookie gespeichert. Gremienmitglieder, die das Speichern von Cookies in ihrem Browser unterbinden, werden deshalb wiederholt um Zustimmung gebeten.
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